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   OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18   

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OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18 (https://dejure.org/2019,20762)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.07.2019 - 2 B 316/18 (https://dejure.org/2019,20762)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 2 B 316/18 (https://dejure.org/2019,20762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a; AufenthG § 15a Abs 1 S 6; AufenthG § 15a Abs 2; GG Art 2 Abs 2 Satz 1; VwVfG § 51
    Umverteilung § 15 a - Verteilung; Verteilungsanordnung; Verteilungsverfahren; Vollstreckungshindernis; Vorspracheverpflichtung; Zwangsmittelandrohung; zwingende Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 133
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte

    Auszug aus OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18
    Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwar einen "zwingenden Grund" darstellen, der gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung entgegen steht (OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13 -, juris Rn. 24).

    Denn die Ausländerbehörde hat auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Erlass der Vorspracheverpflichtung eingetreten sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 B 302/13 -, juris Rn. 25).

    Nach der Veranlassung der Verteilung können, wie sich schon aus dem Wortlaut von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ergibt, zwingende Gründe, die einer Verteilung entgegen stehen, nicht mehr geltend gemacht werden (OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 B 302/13 -, juris Rn. 25).

    Ein solches Vollstreckungshindernis tangiert allerdings nicht die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung, sondern kann sich allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirken (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 B 302/13 -, juris Rn. 26).

    Es kann dahinstehen, ob gesundheitliche Gründe, die ein Vollstreckungshindernis darstellen, bereits die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig machen (so OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 - 1 B 302/13 -, juris Rn. 26), oder ob sie sich erst auf die Anwendung des Zwangs auswirken und daher erst mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bzw. einem Antrag nach § 123 VwGO gegen eine konkret drohende Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden können.

  • OVG Bremen, 31.07.2014 - 1 B 177/14
    Auszug aus OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18
    Erkrankungen können daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund darstellen, der einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegen steht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.7.2014 - 1 B 177/14 -, juris Rn. 8 f.).

    Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.7.2014 - 1 B 177/14 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 8.5.2014 - juris Rn. 4).

    Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.7.2014 - 1 B 177/14 - Rn. 10).

  • OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Bestandskraft der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18
    Die Ausländerbehörde stellt im Rahmen der Prüfung, ob sie eine Vorsprachverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG erlässt oder nicht erlässt, auch (ausdrücklich oder inzident) fest, ob auf eine Verteilung aus zwingenden Gründen zu verzichten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 8).

    Wenn diese Feststellung der Ausländerbehörde bestandskräftig ist - wie im vorliegenden Fall -, hat dies zur Folge, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsanordnung das Vorliegen zwingender Gründe i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht mehr geprüft werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 10).

    Die Abschichtungsfunktion der Vorspracheverpflichtung und der mit ihr verbundenen Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der Verteilung entgegenstehen, im Verhältnis zum Verteilungsbescheid (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 - 1 B 33/17 -, juris Rn. 8, 9) könnte dann keine praktische Wirksamkeit entfalten.

  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 C 30.03

    Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18
    Die abschichtende Wirkung gebietet, dass das, was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, danach - ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit - unberücksichtigt bleiben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - , NVwZ 2005, 819).
  • OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von

    Folglich verlangt die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass die Ausländerbehörde auch Hinderungsgründe, die der Betroffene nach Erlass der Vorspracheverpflichtung, aber vor Veranlassung der Verteilung nachweist, berücksichtigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5; Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25).

    Dies setzt allerdings ein Wiederaufgreifen des durch den Erlass des Vorsprachebescheides bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vor der Ausländerbehörde und die förmliche Abänderung des Vorsprachebescheides voraus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5).

    g) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat auf Folgendes hin: Die Unterscheidung zwischen vor Veranlassung der Verteilung nachzuweisenden "zwingenden Gründen" (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ) und erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesenen Vollstreckungshindernissen, an die höhere Anforderungen zu stellen sind als an "zwingende Gründe" (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5, 8; Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26), wird durch die vorliegende Änderung der Rechtsprechung nicht berührt.

    Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14 juris, Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18 juris, Rn. 9).

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21

    Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung;

    Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9).

    An das Vorliegen einer "ernsthaften Gesundheitsgefahr", die eine Vollstreckung der Verteilung hindert, sind daher grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines "zwingenden Grundes" i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 8).

    Keinesfalls darf der Betroffene aber durch die Vollstreckung der Verteilung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, a.a.O., Rn. 8).

    Das hiernach bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht erst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26; Hess. VGH , Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH , Beschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG , 54. Edition, Stand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 4; Lemke , in: VwVG , 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; zweifelnd noch OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2018 - 19 B 1153/18

    Anspruch eines Schülers auf Aufnahme an einer weiterbildenden Schule (hier: 5

    vgl. für das dortige Schulrecht: SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/18 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Bremen, 09.03.2020 - 2 B 318/19

    Absicht Daueraufenthalt; Drittausländer; Einreisevoraussetzungen; unerlaubte

    Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschluss vom 31.07.2014 - 1 B 177/14 -, Rn. 10, juris und Beschluss vom 10.07.2019 - 2 B 316/18 -, Rn. 9, juris).
  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 254/20

    Vollstreckungshindernis bei einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung

    Gehen mit der Verteilung ernsthafte Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen einher, gebietet es Art. 2 Abs. 2 GG daher, von ihr abzusehen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, Rn. 26, juris; Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5).

    An das Vorliegen einer "ernsthaften Gesundheitsgefahr", die eine Vollstreckung der Verteilung hindert, sind daher grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines "zwingenden Grundes" i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18 -, Rn. 8, juris).

    Das bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht erst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, Rn. 26 juris; Hess. VGH , Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH , Beschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG , Stand: 01.07.2020, § 13 VwVG , Rn. 4; Lemke, in: VwVG , 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; zweifelnd OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7).

  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die

    Keinesfalls darf der Betroffene aber durch die Vollstreckung der Verteilung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, a.a.O., Rn. 8).

    Soziale Bindungen am momentanen Aufenthaltsort (hier: Mentorin, enger Freund, Bekannte, Beratungsstelle , Hausarzt) begründen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel kein Verteilungshindernis (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9 f.; Beschl. v. 31.7.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10) Eine nähere Beschreibung dieser Bindungen, aus der sich ergibt, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders ist, enthält das Attest nicht.

  • OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 409/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer - Anscheinsbeweis; Arbeitsvertrag;

    Der Verlust eines solchen Umfeldes stellt ohne hinzutreten weiterer Umstände (wie etwa einer besonderen Hilfsbedürftigkeit), für die hier nichts ersichtlich ist, keinen zwingenden Grund gegen eine Verteilung dar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14 juris, Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18 juris, Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 28.08.2020 - 2 B 281/20

    Aufnahme in eine weiterführende Schule (Gymnasium); Festlegung der

    9 cc) Die auf der Internetseite der Schule veröffentlichten und von der Schulleiterin allein angewandten Kriterien "Geschwisterkinder" und "Kinder mit dem kürzesten Fußweg vom Hauptwohnsitz zur Schule, entsprechend der Ermittlung durch Google Maps" sind sachgerecht.10 aaa) Die vorrangige Anwendung des Kriteriums "Geschwisterkinder" entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/18 - , juris Rn. 13, v. 4. März 2015 - 2 B 208/14 -, juris Rn. 10, 11 und v. 19. September 2019 - 2 B 230/19 -, juris Rn. 5; zuletzt Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • OVG Bremen, 23.11.2020 - 2 B 250/20

    Verteilung nach § 15 a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch

    Allerdings sind die Anforderungen an ein solches Vollstreckungshindernis höher als die Anforderungen an einen "zwingenden Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 12.08.2022 - 2 B 193/22

    Schulrecht; Aufnahmeentscheidung; Gymnasium; Schulträger

    Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/18 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, …
  • OVG Sachsen, 31.08.2021 - 2 B 325/21

    Aufnahme in die Eingangsklasse einer Oberschule; zulässige Auswahlkriterien;

  • OVG Sachsen, 25.01.2023 - 2 B 273/22

    Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums; Antragstellung nach

  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 2 B 237/22

    Aufnahme in eine weiterführende Schule; Aufnahmekriterien "Länge des sicheren

  • OVG Bremen, 04.02.2022 - 2 B 458/21

    Zuweisung und Verteilung einer Kindsmutter in eine Aufnahmeeinrichtung bzgl.

  • OVG Sachsen, 13.09.2023 - 2 B 146/23

    Aufnahme in ein Gymnasium; Durchführung des Losverfahrens; Antrag auf Teilnahme

  • OVG Bremen, 25.03.2022 - 2 PA 91/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Mutterschutz als zwingender Grund

  • OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23

    Epilepsie; Gesundheitsgefahr; Verteilung; zwingender Grund

  • VG Bremen, 17.11.2020 - 4 V 1652/20

    Umverteilung § 15 a - Anknüpfungstatsachen; Attest; Daueraufenthalt;

  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 252/20
  • VG Bremen, 26.10.2020 - 4 V 1980/20
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